Schichtplan für Backstube und Verkauf im kleinen Backbetrieb
Bild: Backstubenblatt

Betriebsplanung

Teil von Betriebsplanung Bäckerei: Kennzahlen, BWA und Bilanz im Betriebsvergleich

Wie plane ich den Personaleinsatz in einem kleinen Backbetrieb?

Personaleinsatz im kleinen Backbetrieb planen: Schichtmodelle, Ruhezeiten nach ArbZG, Teilzeit, Aushilfen, Beispielwoche und Personalkosten pro Monat.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Planung beginnt bei der Arbeitsmenge je Tageszeit, nicht beim Namen im Plan.
  • Das Arbeitszeitgesetz setzt die Grenzen: acht Stunden werktäglich, elf Stunden Ruhezeit, feste Pausen.
  • Teilzeit und Aushilfen decken Spitzen ab, tragen aber keine Grundlast.
  • Eine Vollzeitkraft kostet 2.000 bis 4.500 Euro brutto im Monat, zuzüglich Arbeitgeberanteil.
  • Übergabe und Vertretung gehören für jede Schicht in den Plan.

Schichtmodelle für Backstube und Verkauf

Vier Modelle decken in kleinen Betrieben fast alle Fälle ab. Entscheidend ist, dass Schichtgrenzen zum Kundenstrom passen und nicht zur Gewohnheit der Vergangenheit. Welches Modell trägt, hängt von Öffnungszeiten, Filialzahl und Lieferanteil ab.

  1. Zweischicht: Backstube 3 bis 11 Uhr, Verkauf 6 bis 14 Uhr, zweite Verkaufsschicht 12 bis 18 Uhr. Feste Zeiten erleichtern die Einarbeitung.
  2. Geteilter Dienst im Verkauf: morgens und nachmittags, dazwischen frei. Das passt zum Kundenstrom, verlängert aber die Anwesenheitszeit.
  3. Stammbesetzung mit Aushilfenpool: feste Kräfte tragen die Grundlast, Aushilfen die Spitzen am Samstag.
  4. Vier-Tage-Woche mit langen Diensten: neun bis zehn Stunden je Tag, solange der Ausgleich im Halbjahr gesichert bleibt.

Die Übergabe zwischen Backstube und Verkauf gehört in jeden dieser Pläne. Ohne sie fehlt am Mittag die Information über ausverkaufte Ware.

Arbeitszeitgesetz: Ruhezeiten, Pausen und Nachtarbeit

Das Arbeitszeitgesetz regelt werktägliche Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit. Werktäglich sind acht Stunden die Regel, zehn sind zulässig, wenn der Durchschnitt in sechs Kalendermonaten bei acht Stunden liegt.

Ruhepausen stehen im Voraus fest: 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr ist in der Backstube Normalität. Dafür verlangt das Gesetz Ausgleich und das Angebot arbeitsmedizinischer Untersuchungen.

Zwischen zwei Arbeitstagen liegen mindestens elf Stunden Ruhezeit. Wer samstags bis 18 Uhr im Verkauf steht, darf montags nicht um 4 Uhr in der Backstube beginnen. Sonn- und Feiertagsarbeit lässt das Gesetz nur in den dort genannten Branchen und mit zusätzlichen Bedingungen zu.

Qualifikation und Arbeitsschutz im Schichtplan

Der Plan muss zeigen, wer welche Maschine bedienen darf. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung, bevor Beschäftigte an Knetmaschine, Ofen oder Schneidemaschine arbeiten. Das gilt auch für Aushilfen.

Für Arbeitsmittel wie Backöfen und Knetmaschinen gelten Prüf- und Wartungsfristen. Die BAuA bündelt die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, aus denen sich Prüffristen und Prüfinhalte ableiten. Steht eine Prüfung an, gehört sie in den Plan.

Wer an einem Samstag ohne freigegebene Maschine dasteht, hat keine Ersatzkraft und keine Ware. Zwei namentlich benannte Vertreter je Station klären das, bevor der Ausfall eintritt.

Teilzeit, Aushilfen und Personalbedarf

Teilzeit ist der wirksamste Hebel für Spitzen. Zwei Kräfte mit je 20 Stunden decken mehr Öffnungszeit ab als eine Vollzeitkraft, wenn sich die Zeitfenster überlappen. Der DIHK bündelt unter dem Stichwort Fachkräfte Informationen zur Gewinnung und Bindung von Personal.

Aushilfen arbeiten meist geringfügig oder kurzfristig. Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird jährlich an den Mindestlohn angepasst. Kurzfristige Beschäftigung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Beide Modelle brauchen Einarbeitung vor dem ersten Einsatz. Springerzeiten sollten die Ausnahme bleiben, sonst verliert der Plan seine Verlässlichkeit.

Personalkosten je Vollzeitkraft: ein Rechenbeispiel

Eine Vollzeitkraft kostet im kleinen Backbetrieb 2.000 bis 4.500 Euro brutto im Monat, je nach Qualifikation und Region. Dazu kommt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Beispielrechnung mit angenommenen Werten: 2.600 Euro brutto plus 21 Prozent Arbeitgeberanteil ergeben etwa 3.150 Euro. Bei 4.500 Euro brutto sind es rund 5.450 Euro. Umlagen und betriebliche Altersversorgung kommen je nach Betrieb hinzu.

Beispielwoche mit sechs Beschäftigten

Angenommen sind zwei Kräfte in der Backstube, zwei Teilzeitkräfte im Verkauf und eine Aushilfe, dazu die Betriebsleitung.

Tag Backstube Verkauf Aushilfe
Montag bis Freitag 2 Kräfte, 4 bis 12 Uhr 1 Kraft 6 bis 14 Uhr, 1 Kraft 12 bis 18 Uhr nicht eingeplant
Samstag 2 Kräfte, 3 bis 11 Uhr 2 Kräfte 6 bis 14 Uhr 1 Aushilfe 8 bis 13 Uhr
Sonntag frei geschlossen frei

Wer am Samstag bis 14 Uhr im Verkauf steht, beginnt montags um 6 Uhr, dazwischen liegen mehr als 40 Stunden Ruhe. Die Aushilfe deckt die Spitze, die Stammkräfte behalten ihre Zeiten. Nach vier Wochen prüfe ich, ob die Samstagsbesetzung reicht oder eine zweite Aushilfe günstiger ist als Überstunden.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf eine Kraft in der Woche arbeiten?

Das Gesetz rechnet werktäglich: acht Stunden sind die Regel, mit Ausgleich bis zu zehn. Auf sechs Werktage verteilt sind bis zu 48 Stunden möglich, auf fünf Tage 40 Stunden.

Wie viel Ruhezeit muss zwischen zwei Schichten liegen?

Mindestens elf Stunden. Ein Spätdienst im Verkauf bis 18 Uhr schließt einen Frühdienst in der Backstube ab 4 Uhr aus. Der Plan braucht deshalb getrennte Personengruppen für früh und spät.

Wie binde ich Teilzeitkräfte verlässlich ein?

Mit festen Tagesblöcken und gleichbleibenden Wochentagen. Wer weiß, dass er dienstags und freitags von 6 bis 13 Uhr steht, plant sein Leben danach.

Reicht ein Aushilfenpool als Ersatz für eine Festanstellung?

Nein. Aushilfen decken Spitzen, tragen aber keine Grundlast. Fällt eine Stammkraft länger aus, braucht der Betrieb eine zweite Person mit gleicher Qualifikation.

Wann muss der Dienstplan stehen?

Die frühzeitige Bekanntgabe gehört zu guter Planung. Eine Woche Vorlauf hat sich bewährt, damit Wünsche und Vertretungen eingearbeitet werden können.

Mehr aus Betriebsplanung