DGUV Regel 110-004 für Backbetriebe: Gefährdungen, Pflichten und Bußgelder
Bild: Backstubenblatt

Betriebsplanung

Teil von Betriebsplanung Bäckerei: Kennzahlen, BWA und Bilanz im Betriebsvergleich

DGUV Regel 110-004 Branche Backbetriebe inhaltlich einordnen

DGUV Regel 110-004 für Backbetriebe: Aufbau, Pflichten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Prüfungen, Bezug zu ArbSchG und Bußgeldern bis 25.000 Euro.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die DGUV Regel 110-004 "Branche Backbetriebe" ist eine Branchenregel aus dem DGUV-Regelwerk und führt die frühere BGR 112 fort.
  • Sie beschreibt Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für Arbeitsstätten und Arbeitsmittel im Backgewerbe, von Fußböden bis zu Knet- und Backanlagen.
  • Verbindlich sind Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften, nicht der Regeltext selbst.
  • Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Prüfungen bleiben Pflicht des Arbeitgebers.
  • Verstöße gegen zentrale Arbeitsschutzpflichten können mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden.

Was die Regel zu Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln sagt

Die DGUV Regel 110-004 ist nach dem Aufbau der Branchenregeln gegliedert: ein allgemeiner Teil, dann Abschnitte zu Arbeitsstätten und zu Arbeitsmitteln. Jeder Abschnitt nennt typische Gefährdungen des Backgewerbes und ordnet ihnen Maßnahmen zu. Der Anwendungsbereich umfasst Bäckereien, Konditoreien und verwandte Betriebe.

Zum Abschnitt Arbeitsstätten gehören Fußböden und Verkehrswege, Beleuchtung, Raumklima, Flucht- und Rettungswege sowie Umkleide-, Wasch- und Pausenräume. Typische Einzelpunkte: rutschhemmende Bodenbeläge in der Backstube, freie Verkehrswege und getrennte Wege für Personen und Transportfahrzeuge.

Beim Abschnitt Arbeitsmittel stehen Maschinen und Anlagen im Mittelpunkt: Knetmaschinen, Teigteil- und Wirkmaschinen, Backöfen, Brotschneidemaschinen, Kühl- und Kälteanlagen. Typische Maßnahmen sind Schutzabdeckungen an Knetwerken, Not-Aus in Reichweite, Berührschutz an heißen Flächen und Quetschschutz an Teigteilern.

Hinzu kommen Gefahrstoffe und Belastungen: Mehlstaub und die Absaugung beim Entleeren von Säcken, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, heiße Dämpfe, Kälte in Kühlräumen, Lärm sowie das Tragen und Heben von Mehlsäcken.

Eine Branchenregel kennt den einzelnen Betrieb nicht. Ob eine Maßnahme passt, hängt von Räumen, Maschinen, Abläufen und Beschäftigten vor Ort ab. Der Betrieb sollte deshalb die Fassung prüfen, die er heranzieht, und Abweichungen in der Gefährdungsbeurteilung begründen.

Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG

Die zentrale Pflicht steht im Arbeitsschutzgesetz. Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die DGUV Regel 110-004 kann diese Beurteilung unterstützen, ersetzt sie aber nicht.

  1. Tätigkeiten und Bereiche erfassen: Backstube, Kühllager, Gärraum, Ladenverkauf, Auslieferung.
  2. Gefährdungen ermitteln, etwa Hitze und Dampf am Ofen, Mehlstaub, Messer, Rutschgefahr, Lastenhandhabung, Nachtarbeit.
  3. Maßnahmen festlegen und die Rangfolge nach § 4 ArbSchG beachten: Technik vor Organisation vor persönlicher Schutzausrüstung.
  4. Wirksamkeit überprüfen und die Beurteilung fortschreiben, etwa nach Umbau oder neuer Maschine.
  5. Ergebnis nach § 6 ArbSchG dokumentieren.

Die Beurteilung ist betriebsbezogen. Sie muss auch dann vorliegen, wenn der Betrieb eine Branchenregel vollständig umsetzt.

Unterweisung, Prüfungen und Prüffristen

Nach § 12 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Beschäftigten während der Arbeitszeit unterweisen, bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und in regelmäßigen Abständen. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 nennt zusätzlich einen jährlichen Mindestabstand. Den Nachweis hält der Betrieb schriftlich fest.

Für Arbeitsmittel wie gewerbliche Backöfen gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Sie verlangt, dass Arbeitsmittel geprüft, instand gehalten und nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Prüfung und Wartung sind nicht dasselbe: Die Prüfung stellt den sicheren Zustand fest, die Wartung stellt ihn her. Prüffristen legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.

Wie Prüfungen ablaufen, konkretisieren die Technischen Regeln für Betriebssicherheit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie beschreiben unter anderem, welche Anlässe eine Prüfung auslösen, welche Befähigung die Prüfperson braucht und wie das Ergebnis zu dokumentieren ist.

Wenn die Regel nicht beachtet wird

Die Regel selbst ist kein Bußgeldtatbestand. Verstöße gegen zentrale Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 25 ArbSchG kann die Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen. Zuständig sind die Aufsichtsbehörden der Länder.

Für Nachtbackbetriebe gilt zusätzlich das Arbeitszeitgesetz mit Grenzen für Arbeitszeit, Ruhepausen und Ausgleich. Bei Verstößen drohen auch Anordnungen der Aufsicht, etwa Auflagen oder die Stilllegung einer Anlage. Besteht ein Betriebsrat, wirkt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG an Regeln zum Gesundheitsschutz mit.

Häufige Fragen

Ersetzt die DGUV Regel 110-004 die Gefährdungsbeurteilung?

Nein. Die Beurteilung nach § 5 ArbSchG bleibt betriebsbezogen und dokumentationspflichtig. Die Regel liefert nur den branchenüblichen Rahmen.

Welche Inhalte der Regel sind für Bäckereien zentral?

Vor allem die Abschnitte zu Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln sowie die Hinweise zu Gefahrstoffen wie Mehlstaub und zu persönlicher Schutzausrüstung.

Wie oft müssen Beschäftigte unterwiesen werden?

Nach § 12 ArbSchG bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und in regelmäßigen Abständen. DGUV Vorschrift 1 nennt mindestens einmal jährlich.

Wie oft muss ein Backofen geprüft werden?

Die Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebssicherheitsverordnung. Die TRBS-Reihe konkretisiert Anlässe, Befähigung der Prüfperson und Nachweise.

Was droht bei Verstößen?

Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG können mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden. Daneben drohen Anordnungen der Aufsichtsbehörde.

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